Informationen aus der Gesellschaft - OUP 04/2015

Änderung der Vereinssatzung der VSOUSatzung der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.

Sehr geehrte Mitglieder der VSOU,

zum 01. Januar 2015 ist die Änderung des § 27 Abs. 3 BGB in Kraft getreten. Diese Vorschrift konkretisiert und erweitert das Verfügungsverbot des § 662 BGB. Bis zum 31.12.2014 galt der Grundsatz, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder, die satzungsgemäß erlaubt waren, durch das Finanzamt als gemeinnützigkeitskonform behandelt wurden.

Die neuen Vorschriften fordern eine grundsätzlich vergütungsfreie Tätigkeit für den Verein. Dieses Vergütungsverbot kann nur per Satzung außer Kraft gesetzt werden. Der vorliegende Antrag soll diese satzungsgemäßen Voraussetzungen schaffen.

Zu unterscheiden sind die Tätigkeiten für den ideellen Bereich des Vereins und die Tätigkeiten für den gewerblichen Bereich, insbesondere die Tätigkeiten für den Kongress.

Ab dem 01. Januar 2015 darf kein pauschaler Aufwendungsersatz mehr geleistet werden. Da dies bisher der Fall war, haben die Vorstandsmitglieder mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 auf diese pauschalen Aufwendungsersatzansprüche verzichtet. Zukünftig werden lediglich Aufwendungsersatzansprüche gewährt, die entweder den angemessenen Aufwand konkret nachweisen oder diesen in einer angemessenen Höhe pauschalieren.

Anders sieht dies in dem wirtschaftlich ausgerichteten Teil des Vereins, dem Zweckbetrieb, aus.

Dort können wie bisher die Leistungen vergütet werden, deren Fremdvergabe durch die Leistung des Vorstandes eingespart wird. Insoweit ist die in der Satzung befindliche Formulierung noch richtig.

Zu ändern ist deshalb § 9 Abs. 2 der Satzung. Es wird vorgeschlagen, diesen wie folgt neu zu fassen:

„Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.“

Ebenfalls zu ändern ist § 9 Abs. 3.

Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz „Soweit die betroffenen Aufgaben bereits bei der Bemessung der Vergütung nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung berücksichtigt wurden, ist eine gesonderte Geltendmachung ausgeschlossen.“ ersatzlos zu streichen.

Damit dürfte die Satzung vollständig der neuen Rechtslage angepasst sein.

Diese Ausführungen sind durch Herrn RA Küster, Karlsruhe ausgearbeitet worden.

Die Änderungen sind in der folgenden Version eingearbeitet.

Über die geänderte Satzung soll in der Mitgliederversammlung am 1.Mai 2015 entschieden werden.

Dr. Thomas Möller

1. Vorsitzender der VSOU

Stand 04.12.2014

§1 Name und Sitz der Vereinigung

(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung, den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und seiner Grenzgebiete zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:

a) Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten (1) Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Unfallbehandlung, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.

b) Fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.(

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Anmeldung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Anerkennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, müssen auf Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, von der Beitragszahlung befreit werden.

5) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) Durch Tod eines Mitgliedes.
  • b) Durch Auflösung eines korporativen Mitgliedes.
  • c) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die diesem mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres zugegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  • d) Durch Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Die letzte Mahnung ist als Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, sie gilt auch als zugegangen, wenn eine Abholung des Schreibens bei der Lagerstelle nicht innerhalb der Lagerfrist erfolgt. In der letzten Mahnung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss erfolgen.
  • e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei zur Bestätigung des Ausschlusses eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

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