Informationen aus der Gesellschaft - OUP 02/2019

Antrag zur Änderung der Satzung der VSOU

Laut Beschluss der Vorstandssitzung am 16.11.2018 sollen:

§2 Absatz 1 und 2a, §5 Absatz 4, §7 Absatz 3, §10 Absatz 3,4 und neuer Zusatz 7,
§14 geändert bzw. ergänzt werden.

Bisheriger Wortlaut §2

(1) Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung, den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und seiner Grenzgebiete zu fördern.

2a) Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten (1) Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Unfallbehandlung, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.

Bisheriger Wortlaut §5.4

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Tod eines Mitgliedes.

b) Durch Auflösung eines korporativen Mitgliedes.

c) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die diesem mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres zugegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

d) Durch Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Die letzte Mahnung ist als Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, sie gilt auch als zugegangen, wenn eine Abholung des Schreibens bei der Lagerstelle nicht innerhalb der Lagerfrist erfolgt. In der letzten Mahnung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss erfolgen.

Bisheriger Wortlaut §7.3

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSO zwei Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sollen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.

Bisheriger Wortlaut §10.3 /§10.4/§ 10.7

(3) Für dasselbe Amt sollte ein Kandidat nicht länger als drei Amtsperioden tätig sein.

(4) Der 1. Vorsitzende sollte ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sein.

Bisheriger Wortlaut §14 Kongresspräsident

Für die Ausgestaltung der Jahrestagung ist der von der Mitgliederversammlung 2 Jahre vorher gewählte Kongresspräsident zuständig und verantwortlich. Ihm sollen der Präsident des vorausgegangenen Kongresses als 1. Vizepräsident und der Präsident des nachfolgenden als 2. Vizepräsident zur Seite stehen. Der Kongresspräsident leitet die Arbeit der von ihm zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Er ist gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Der Kongresspräsident erhält seine Aufwendungen gegen Nachweis seiner Kosten erstattet.

Neuer Wortlaut §2

1. Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung sowie den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:

a. Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten (1) Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.

Neuer Wortlaut §5.4

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod eines Mitgliedes

b. durch Auflösung eines korporativen Mitgliedes

c. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die diesem mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres zugegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

d. durch Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Die letzte Mahnung ist als Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, sie gilt auch als zugegangen, wenn eine Abholung des Schreibens bei der Lagerstelle nicht innerhalb der Lagerfrist erfolgt. In der letzten Mahnung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss erfolgen.

Neuer Wortlaut §7.3

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSOU zwei Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.

Neuer Wortlaut §10.3 /§10.4/§ 10.7

3. Für dasselbe Amt sollte ein Kandidat nicht länger als zwei Amtsperioden tätig sein.

4. Der 1. Vorsitzende muss ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sein.

7. Im Vorstand sollten mindestens zwei Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie aus dem niedergelassenen Bereich sein.

Neuer Wortlaut §14 Kongresspräsidenten

Für die Ausgestaltung der Jahrestagung sind die von der Mitgliederversammlung 2 Jahre zuvor gewählten Kongresspräsidenten zuständig und verantwortlich. Ihnen sollen die Präsidenten des vorausgegangenen Kongresses als erste Vizepräsidenten und die Präsidenten des nachfolgenden als zweite Vizepräsidenten zur Seite stehen. Die Kongresspräsidenten leiten die Arbeit der von ihnen zu bestimmenden Tagungsvorsitzenden. Sie sind gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Die Kongresspräsidenten erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis ihrer Kosten erstattet.

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