Industrie und Handel - OUP 10/2012

Schmerzliga alarmiert: Schmerzpatienten im Stich gelassen?

Nach über einem Jahr Wartezeit dürfen Schmerzpatienten, die auf starke Opioid-Analgetika angewiesen sind, hoffen, dass ihr größtes Anliegen von der Politik berücksichtigt wird. Einstimmig entschied der Petitionsausschuss des Bundestages, die Verpflichtung zum automatischen Austausch Betäubungsmittelverordnungspflichtiger Schmerzmittel zu beenden. Dennoch: Die Deutsche Schmerzliga ist besorgt. Ein aktueller Änderungsantrag im Rahmen der AMG-Novelle lässt befürchten, dass das Anliegen der Schmerzpatienten auf stillem Weg ausgehebelt werden soll. Erneut scheint das Ministerium bestrebt, den Schwarzen Peter der Selbstverwaltung – vor allem den Ärzten – zuschieben zu wollen. Denn der Änderungsantrag von CDU/CSU und FPD vermeidet nach Überzeugung der Patientenorganisation eine eindeutige Regelung im Sinne der Patienten. Vielmehr wird die Chance zu einer Gesetzesänderung verpasst.

Zwar sieht der Änderungsantrag vor, dass der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband zukünftig im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Ausnahmen von der Substitutionspflicht regeln können, doch für die Schmerzliga ist dieser Vorschlag alles andere als zielführend: „Der aktuell vorliegende Änderungsantrag wird in keiner Weise dem Hauptanliegen der von uns eingebrachten und vom Ausschuss einstimmig befürworteten Petition gerecht, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterliegenden stark wirksamen Opioid-Analgetika komplett von der automatischen Austauschpflicht auszuschließen“ kritisiert der Präsident der Patientenorganisation, Dr. Michael Überall. In der im Januar 2011 eingebrachten und von über 72.000 Bürgern unterstützten Petition wird auf die seit 2007 geltende Austauschpflicht für Arzneimittel verwiesen. Danach sind Apotheker verpflichtet, bevorzugt rabattbegünstigte Vertragsarzneimittel abzugeben, auch wenn der Arzt ein Präparat eines anderen Herstellers verordnet hat. Dies gelte auch für starke Schmerzmittel, die als besondere Substanzklasse der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unterlägen und laut einer Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft aufgrund der für sie nicht nachgewiesenen therapeutischen Äquivalenz explizit von derartigen Substitutionsregularien auszunehmen sind. „Dieser Verschiebebahnhof dringend notwendiger gesetzgeberischer Entscheidungen steht in krassem Gegensatz zu der immer wieder postulierten bürgernahen und patientenzentrierten Gesundheitspolitik“, betont Überall.

 

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