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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 03/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Versagen des Gelenkersatzes: Hersteller- oder Arzthaftung?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Der erfolgreiche Gelenkersatz ist insbesondere auch von der Qualität des eingesetzten Materials abhängig. Bei den betroffenen Patienten ist der knöcherne Bewegungsapparat häufig infolge altersbedingter Veränderungen der Muskulatur und/oder Sehnen bzw. durch Übergewicht in besonderem Maße beansprucht. Bei einem Versagen einer eingesetzten Prothese sehen sich die Ärzte, die den Gelenkersatz vorgenommen haben, deshalb häufig der Frage ausgesetzt, ob das eingesetzte Material nicht den Anforderungen seiner Bestimmung entsprach (Materialfehler), falsch ausgewählt wurde (Auswahl-/Behandlungsfehler) oder der Patient unzureichend über Eigenschaften der Prothese und Alternativen aufgeklärt wurde. Lediglich bei einem Auswahl-/Behandlungsfehler oder Aufklärungsversäumnis kommt eine Haftung des Arztes für entstandene Schäden und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Betracht. Im Folgenden werden zur Abgrenzung die Grundsätze und aktuelle Rechtsprechung dargestellt.

Haftungsgrundsätze

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