Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe
Einleitung
Das Thema „Aufklärung“ wird weit überwiegend unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Arzthaftung diskutiert. Diese Diskussion wurde durch den Gesetzgebungsprozess und das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (sogenanntes Patientenrechtegesetz) vom 22.02.20131 insbesondere auch im Hinblick auf die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärung“ erneut angefacht. In dem neu eingeführten § 630c Abs. 3 BGB wurde es nunmehr ausdrücklich zur gesetzlichen Pflicht aus dem Behandlungsvertrag gemacht, dass der Arzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben.