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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 03/2016
(Muster-)Berufsordnung geändert*

Durch Beschluss des 118. Deutschen Ärztetags 2015 wurde die (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte geändert, z.B. hinsichtlich des Einsichtnahmerechts der Patienten in die ärztliche Dokumentation, der Zulässigkeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft sowie hinsichtlich der Weiterführung der Praxis nach dem Tod des Praxisinhabers.

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Ausgabe: 04/2016 - Heiko Schott
Die Kostenerstattung bei wirbelsäulennahen Injektionen unter Verwendung von Kortikoiden im Off-label-Use

Zusammenfassung: Der Artikel beschäftigt sich mit den Fragen um mögliche Kostenerstattungs- und/oder Abrechnungsverfahren bei obigen Therapien. Er soll vertiefende Einblicke und Anregungen für die Praxis gewähren und den Umgang mit der gegenständlichen Problematik erleichtern.

Mit Einführung des viel diskutierten Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) und dem Versorgungsstrukturgesetz steht dem Patienten und dem Arzt dennoch ein Ausweg aus der so nur in Deutschland diskutierten Off-label-Thematik zur Seite. Gemäß §13 SGB V hat der Gesetzgeber dem Patienten die Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Regelversorgung angebotene medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Summary: The article deals with the questions about possible expenses and/or billing methods in the above mentioned therapies. It aims to provide deeper insights and suggestions for practice and facilitate the handling of the here discussed issue.

Patients and doctors can find a way out of the – at least in Germany – much discussed off label issue since the introduction of the much debated law to improve the rights of patients ( patients’ rights law) and the Versorgungsstrukturgesetz (supply structure law).

In addition to billing the patient directly for this therapy one should not forget the possibility of reimbursement according to § 13 SGB V.

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Ausgabe: 05/2016 - Uwe Schulte-Sasse, Heilbronn - Bernhard Debong
Facharztstandard während Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft*

Der nachfolgende Beitrag beruht auf Vorträgen der Autoren auf den Chefarztseminaren der Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht. Es wird die Organisationsverantwortung des Krankenhausträgers von der Auswahl-, Einteilungs- und Überwachungsverantwortung des Chefarztes abgegrenzt. Darüber hinaus werden die Pflichten des Arztes im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft dargestellt.

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