Arzt und Recht - OUP 12/2012

Berufshaftpflichtversicherung – Rechte und Pflichten

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, dass im (vermeintlichen) Haftungsfall allein die Versicherung „Herrin des Verfahrens“ ist. Um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, hat der versicherte Arzt seine Versicherung ohne schuldhaftes Zögern über die haftungsrelevanten Umstände zu informieren. Alles Weitere (kann und) muss er der Versicherung überlassen. Dies hat zur Folge, dass er das Ergebnis des von der Versicherung betriebenen Verfahrens gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er (entgegen seiner versicherungsvertraglichen Pflicht) dem im Verfahren tätigen Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat. Sollte die Versicherung ihrerseits bei der Abwehr der Patientenansprüche Fehler gemacht bzw. ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben, ist dies im Innenverhältnis gegenüber der Versicherung geltend zu machen (Schadensersatz, Aufrechnungen mit Prämienzahlungen).

Korrespondenzadresse

RA Dr. Christoph Osmialowski

Kanzlei für ArztRecht

Fiduciastraße 2

76227 Karlsruhe

kanzlei@arztrecht.org

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