Arzt und Recht - OUP 12/2015

Das Zweitmeinungs-Verfahren ab 01.01.2016*

Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse (§ 27b Abs. 5 Satz 6).

Soweit von anderer Seite darauf hingewiesen wurde, dass der Arzt seine Kosten dem Patienten in Rechnung stellen könne, widerspricht dies der gesetzlichen Vorgabe. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie und in welcher Höhe die Kosten zwischen dem Arzt und der Krankenkasse abgerechnet werden können.

8. Zusätzliche Leistungen
der Krankenkassen

Gemäß § 27b Abs. 6 kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Bietet eine Krankenkasse ein eigenes Zweitmeinungsverfahren für eine Indikation an, für welche der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen getroffen hat, müssen diese im Rahmen der Satzungsleistungen der Krankenkasse eingehalten werden.

RA Dr. Ulrich Baur

Steinstraße 11

40212 Düsseldorf

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Fussnoten

Nachdruck mit freundlicher Genehmigung aus chefarzt aktuell Juli/August 2015; Nr. 4/15, Seite 69–70

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