Arzt und Recht - OUP 04/2020

Jameda-Rechtsprechung Update

Der Portalbetreiber sei in diesem Zuge nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht „authentischer“, sondern eventuell vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniere. Hierbei handele es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. der seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt. Das Portal könnte dann dem selbst formulierten Anspruch, für „echte Bewertungen“ zu sorgen, nicht mehr gerecht werden, die Plattform würde für die Nutzer an Wert verlieren und die Plattform würde somit durch die Offenlegung der Prüfungskriterien ihr eigenes Geschäftsmodell gefährden.

Der klagende Arzt hat diesen Vortrag schon nicht substantiiert bestritten, beziehungsweise vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Bewertungen nicht schon deutlich vor Ausspruch seiner Kündigung als „verdächtig“ eingestuft worden seien und eine entsprechende Überprüfung angeordnet worden sei. Er konnte damit seinen ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch schlicht nicht beweisen.

3. OLG Brandenburg

Mit dem Beschluss vom 05.02.2020 definierte das OLG Brandenburg die sogenannte prozessuale Darlegungslast detailliert. Insbesondere ging es hier um die Frage, ob und gegebenenfalls wie ein bewerteter Arzt den Patientenkontakt zu bestreiten hat. Nach dieser Entscheidung genügt es eben nicht, aus Arztsicht zu behaupten, der Bewertende wäre gar nicht Patient (gewesen).

So abstrus es erst einmal klingt:

Ein Arzt, der als Kläger gegen eine negative Bewertung seiner Person im Internet vorgeht, trägt grundsätzlich die sogenannte primäre Darlegungslast dafür, dass der Bewertungsverfasser tatsächlich Patient bei ihm war. Die beklagte Betreiberin der Bewertungsplattform trägt insofern lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der klagende Arzt sich mit den streitigen Behauptungen und vorgelegten Unterlagen inhaltlich hinreichend auseinandersetzt, statt den Behandlungskontakt lediglich pauschal zu bestreiten. Zu einer substantiierten Auseinandersetzung gehört es, die Patientenunterlagen in dem maßgeblichen Zeitraum auf den konkreten streitigen Vorfall hin zu durchsuchen und einen konkreten abweichenden Verlauf zu behaupten.

Rechtsdogmatisch ist der Kläger im Rahmen des geltend gemachten (Unterlassungs- und/oder Löschungs-) Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet. Jeder muss in einem Zivilprozess das beweisen, was für ihn günstig ist. In dem hier in Rede stehenden Fall hat daher der Arzt zu beweisen, dass die Behandlung als solche eine „unwahre Tatsache“ darstellt. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus. In dem durch das Portal zu benennenden Behandlungszeitraum hat der Arzt seine Patientendateien zu durchsuchen und schlüssig darzulegen/zu beweisen, dass der geschilderte Sachverhalt unzutreffend ist.

4. Fazit

Wie die oben aufgeführten aktuellen Fallbeispiele zeigen, sind die simpel klingenden Sachverhalte um Portalbewertungen sowohl tatsächlich, als auch rechtlich detailreich und komplex. Letztlich auch aufgrund des Umstandes, dass regelmäßig Rechtschutzversicherungen den kostendeckenden Rechtschutz für diese Streitfragen übernehmen, muss dringend empfohlen werden, nicht ohne fachkundigen Rechtsrat, beziehungsweise -vertretung gegen unzutreffende, unsachliche und/oder unrichtige Bewertungen vorzugehen.

1 Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18

2 Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.02.2020 – 29 U 2584/19

3 Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 – 1 U 80/19

4 BGH-Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17

Heiko Schott: Kanzlei Schmelter & Schott, Gelsenkirchen

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