Arzt und Recht - OUP 03/2016

(Muster-)Berufsordnung geändert*

Durch Beschluss des 118. Deutschen Ärztetags 2015 wurde die (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte geändert, z.B. hinsichtlich des Einsichtnahmerechts der Patienten in die ärztliche Dokumentation, der Zulässigkeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft sowie hinsichtlich der Weiterführung der Praxis nach dem Tod des Praxisinhabers.

Änderungen:

Die nachstehenden Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung wurden wie folgt neu gefasst:

1. § 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä

„Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte der Ärztin, des Arztes oder Dritter entgegenstehen.“

2. § 15 Abs. 3 MBO-Ä

„Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Abs. 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 64. Generalversammlung 2013 in Fortaleza niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.“

3. § 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä

„Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.“

4. § 20 Abs. 2 MBO-Ä

„Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe, ihrer Partnerin oder seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.“

Anmerkungen:

Zu 1.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä regelt die Einsichtnahme der Patienten in die ärztliche Dokumentation. Bislang waren von diesem Einsichtsrecht diejenigen Teile ausgenommen, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Durch die Neuregelung des Einsichtsrechts im Patientenrechtegesetz musste § 10 Abs. 2 Satz 1 dahingehend angepasst werden, dass den Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren ist, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Formulierung wurde in § 10 Abs. 2 Satz 1 im Wesentlichen übernommen.

Zu 2.

Mit der Neufassung wurde § 15 Abs. 3 MBO-Ä betreffend die Forschung am Menschen an die aktuelle Fassung der Deklaration von Helsinki angepasst.

Zu 3.

Die Regelungen zur Zulässigkeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft wurden aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2014 geändert.

Zu 4.

§ 20 Abs. 2 MBO-Ä sah bisher ein sogenanntes Witwenquartal im Fall des Todes des Praxisinhabers vor. Nunmehr kann die Praxis eines verstorbenen Arztes zugunsten der Witwe bzw. des Partners in der Regel bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgeführt werden. Der zulässige Vertretungszeitraum wurde erweitert. Zugleich wurde die Bestimmung angepasst an das Lebenspartnerschaftsgesetz.

Mitgeteilt von

RA Dr. Ulrich Baur

Steinstraße 11

40212 Düsseldorf

Fussnoten

* Nachdruck mit freundlicher Genehmigung aus chefarzt aktuell 6/2015

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