Arzt und Recht - OUP 04/2019

Zwei neue Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Wirkung zum 01.01.2019

Wenn also die Voraussetzungen der Abrechnung bzw. die der Leistungserbringung im Rahmen des EBM nicht vorliegen, muss mit dem gesetzlich versicherten Patienten auf dessen Veranlassung hin ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, in dem der Patient darüber aufgeklärt wird, dass bestimmte Leistungen nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören und dass, sofern er diese Leistungen wünscht, ihm diese Kosten daher als Eigenanteil verbleiben.

Bezüglich der Kosten muss dann zusätzlich eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen werden. Für das Zustandekommen von Honorarvereinbarungen sind die Bedingungen des § 2 GOÄ zu beachten.

Nach § 630c Absatz 3 BGB schuldet der Arzt überdies im Rahmen einer Behandlung in Form der individuellen Gesundheitsleistung auch eine wirtschaftliche Aufklärung. Gemeint ist hiermit schlicht ein schriftlicher Kostenvoranschlag vor Beginn der Behandlung über die zu erwartenden Kosten.

Wegen der Komplexität der sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ergebenden Pflichten des Arztes wird aus Gründen der Rechtssicherheit für Patient und Arzt dringend angeraten, sich automatisiert an einer Checkliste zu orientieren. Nur so kann Missverständnissen und/oder Ärgernissen vorgebeugt werden.

Korrespondenzadresse

Rechtsanwalt Heiko Schott

Fachanwalt für Medizinrecht

Leithestraße 39

45886 Gelsenkirchen

Mail@Schmelter-Schott.de

Heiko Schott: Kanzlei Schmelter & Schott, Gelsenkirchen

SEITE: 1 | 2