Kann die Gabe von Bisphosphonaten, ggf. auch von Denosumab, analog Nr. 275 GOÄ (Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer) abgerechnet werden?
Hintergrund der Frage ist, dass zumindest die älteren Wirkstoffe der Substanzklasse der Bisphosphonate über einen längeren Zeitraum infundiert werden sollen, sodass mit der Nr. 272 GOÄ zwar eine Infusion länger als 30 Minuten berechnet werden könnte, eine spezielle Gebührennummer für sehr lange Infusionsdauern aber fehlt. Bei der Verabreichung von Bisphosphonaten ist zu beachten, dass, abhängig vom Wirkstoff, unterschiedliche Applikationsformen (oral, i.v.-Injektion, i.v.-Infusion über bis zu 4 Stunden) vorliegen. Als weiteres Antiosteoporotikum steht der humane monoklonale Antikörper Denosumab in Form einer Fertigspritze zur subkutanen Injektion zur Verfügung. Die Abrechnung einer intravenösen Infusion ist also bei der Behandlung mit Antiosteoporotika nicht in allen Fällen möglich.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Allerdings ist mit der Nr. 272 GOÄ eine Gebührennummer für die intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer vorgesehen. Es besteht somit keine für eine Analogbewertung erforderliche Regelungslücke, die bei o.g. Fragestellung vorliegen müsste. Darüber hinaus ist die Berechnung der Nr. 275 GOÄ an die Infusion von Zytostatika („Zellgifte“) im Rahmen der parenteralen Chemotherapie einer bösartigen Erkrankung gebunden. Sie und die Nr. 276 GOÄ (Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer) gelten den insbesondere aufgrund der Unverträglichkeit von Zytostatika deutlich erhöhten Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Infusionen ab (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, Nr. 275 GOÄ, Rn. 1).
Die Gabe von Antiosteoporotika sollte zum Unverträglichkeitsspektrum nicht mit einer Zytostatikagabe verglichen werden. Insgesamt wird die Verträglichkeit der Bisphosphonate bei Beachtung der Kontraindikationen als gut bewertet. Bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen stehen grippeähnliche Symptome im Vordergrund. Auch die Verträglichkeit von Denosumab bei ausreichender Versorgung mit Kalzium und Vitamin D und der Betreuungsaufwand in Zusammenhang mit der subkutanen Gabe des Wirkstoffs sind nicht mit einer Zytostatikagabe gleichzusetzen.
Aus den genannten Gründen wird keine Berechtigung für die Abrechnung eines analog herangezogenen Leistungsansatzes bei der Behandlung mit Osteoporotika analog Nr. 275 GOÄ abgeleitet. Ein ggf. erhöhter Aufwand, z.B. im Falle einer langen Infusionsdauer, kann ausschließlich über den Gebührenrahmen abgegolten werden (hier erhöhter Steigerungsfaktor Nr. 272 GOÄ). Für die Verabreichung von Denosumab sollte die Nr. 252 GOÄ (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär) in Ansatz gebracht werden.
Dr. med. Karoline Stingele
* Nachdruck mit freundlicher Genehmigung aus dem Deutschen Ärzteblatt 31/32-2018
Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist kündigen kann.
Kaum ein anderes juristisches Thema beschäftigt seit einigen Monaten insbesondere Niedergelassene sowohl aufgrund der bestehenden Aktualität als auch wegen der einhergehenden Verunsicherung so intensiv, wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Begründet ist dieser Umstand wohl vor allem darin, dass die konkrete Zielrichtung eines erforderlichen Handelns oftmals lediglich oberflächlich zugeordnet wird und aber gleichfalls weitreichend ist.