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AKTUELLES
Ausgabe: 11/2014
NovemberDezemberJanuarFebruarMärzAprilJuniAugustMonatlich

07.-08. November 2014 in
Hannover

Thema: 11. Hannoveraner Arthroskopie- & Gelenkkurs

Ort: Hannover, Messe

Anmeldung/Information:

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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 01/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Honorarärzte in der Arztpraxis – Pflicht zur (Nach-)Zahlung von Sozialversicherung?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

In der Regel führen (niedergelassene) Unfallchirurgen und Orthopäden (ambulante) = Operationen unter Beteiligung eines externen Anästhesisten durch. Seltener – aber doch – kommt es vor, dass Unfallchirurgen und Orthopäden selbst als Externe in einer Arztpraxis (Praxisvertretung) oder im Krankenhaus (Dienstvertretung) tätig werden. In den genannten Fällen erfolgt die Vergütung jedenfalls fast ausschließlich in der Form eines Zeithonorars pro Stunde oder eines Pauschalhonorars pro Einsatz auf Grundlage eines Honorar(arzt)vertrages.

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Ausgabe: 02/2014
Aufklärung und Einwilligung – Grenzen und Freiräume

Einleitung

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (das sog. Patientenrechtegesetz) vom 20.02.20131, das seit dem 26.02.2013 in Kraft ist, enthält in den für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) neu gefassten § 630d – f und § 630h unter anderem auch Regelungen über Aufklärung und Einwilligung des Patienten. Zu den zusätzlich erstmals ausdrücklich abgegrenzt in § 630c BGB geregelten Informationspflichten des Arztes war bereits in der Oktoberausgabe 2013 der Orthopädischen und Unfallchirurgischen Praxis ein Beitrag des Autors zu lesen.

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Ausgabe: 12/2014 - Von RAin Beate Bahner - Fachanwaltskanzlei Bahner
Verbot verfassungswidrig: Niedergelassene dürfen auch mit Radiologen zusammenarbeiten*

Von RAin Beate Bahner, Fachanwaltskanzlei Bahner, Heidelberg, www.beatebahner.de

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt hat, ist das berufsrechtliche Verbot der Zusammenarbeit mit Radiologen verfassungswidrig und damit nichtig. Ärzte können daher ab sofort auch dann mit Radiologen, Nuklearmedizinern und weiteren Fachkollegen kooperieren, wenn diese lediglich ihre typisch medizinisch-technischen Leistungen erbringen. Das Verbot einer Gewinnverteilung, die nicht den tatsächlichen Leistungen der jeweiligen Partner entspricht, gilt wie das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt davon unabhängig weiter (Urteil vom 15. Mai 2014, Az. I ZR 137/12, Abruf-Nr. 141597 unter cb.iww.de).

Der Fall

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Ausgabe: 03/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Keine unbegrenzte Befreiung vom Notfalldienst – Wegfall auch bereits durch Rechtsänderung

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Niedergelassene Ärzte müssen grundsätzlich aus berufsrechtlichen Gründen, bei der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zusätzlich auch aus diesem Grund, an dem organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Die rechtlichen Vorgaben für diese Pflicht sind relativ unübersichtlich (vgl. Osmialowski in Orthopädische Praxis, Heft 10/2011, Seite 506 – 509):

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Ausgabe: 04/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Arzthaftung: Thromboseprophylaxe nicht auf Verdacht

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Gemäß § 630a Abs. 2 BGB besteht die ärztliche Pflicht, die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu leisten. Die Grenzen dieser Pflicht sind bei der Behandlung akuter Beschwerden tendenziell klarer, als bei der Frage nach dem Erfordernis vorbeugender Maßnahmen gegen zukünftige Beschwerden.

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Ausgabe: 05/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Kündigung – formale Fallstricke erkennen

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Ist die Dauer eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer weder ausdrücklich im Arbeitsvertrag noch konkludent bestimmt, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gemäß § 620 Abs. 2 BGB das Arbeitsverhältnis kündigen. Für Arbeitsverhältnisse maßgeblich sind dann die Regelungen der §§ 622 ff. BGB, ergänzt durch einzelne spezialgesetzliche Vorschriften.

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Ausgabe: 06/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Regelleistungsvolumen – medizinisch Notwendiges nicht konstant vergütet: eine Begründung

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Die Menge des zur Verteilung an die Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Geldes ist begrenzt. Streitig ist, in welcher Höhe diese Menge Geldes von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen und wie diese zu verteilen ist. Es ist naheliegend anzunehmen, dass nach Möglichkeit zumindest die Menge Geldes zur Verfügung zu stellen ist, die für die konstante Vergütung (ohne Abstaffelung) medizinisch notwendiger Leistungen erforderlich ist.

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Ausgabe: 07-08/2014 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Wirtschaftliche Aufklärung – auch eine Berufspflicht

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Das Thema „Aufklärung“ wird weit überwiegend unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Arzthaftung diskutiert. Diese Diskussion wurde durch den Gesetzgebungsprozess und das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (sogenanntes Patientenrechtegesetz) vom 22.02.20131 insbesondere auch im Hinblick auf die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärung“ erneut angefacht. In dem neu eingeführten § 630c Abs. 3 BGB wurde es nunmehr ausdrücklich zur gesetzlichen Pflicht aus dem Behandlungsvertrag gemacht, dass der Arzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben.

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Ausgabe: 09/2014 - Dr. med. Volker M. Seib
Mediation in Arzthaftungsfällen*

Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers verletzt den Arzt meist zutiefst. Es kann zu einer antikommunikativen Polarisierung zwischen den Beteiligten kommen. Hier soll ein Mediationsverfahren zu einer außergerichtlichen Konfliktlösung und einer nachhaltigen inneren Befriedigung von Patient und Arzt führen. Der Verfasser stellt das Verfahren und seine Vorteile dar.

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