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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 11/2014 - Karlsruhe - Christoph Osmialowski
Arzthaftung – ein Update nach dem Patientenrechtegesetz*

Fast genau ein Jahr ist es her, dass das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten ist. Im Mittelpunkt der Diskussionen zu den Gesetzentwürfen standen insbesondere die Ergänzungen des BGB, die die Arzthaftung betreffen. Letztendlich hieß es in Gesetzestext und -begründung, es würden „im Wesentlichen“ die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zu Arzthaftpflichtsachen kodifiziert. Recherchiert man in den einschlägigen Datenbanken der Rechtsprechung, ergeben sich (noch) keine wesentlichen Erkenntnisse zum“richtigen“ Verständnis des Gesetzestextes. In einigen Punkten ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestextes neues Recht. Es gibt aber auch einige Punkte, die nach der Verwirrung, die der Gesetzgeber mit seinem Gesetzesprojekt gestiftet hat, wieder ins Gedächtnis gerufen werden müssen. Diesen Umstand nimmt der Autor zum Anlass, anhand des Behandlungsverlaufes die wesentlichen Haftungsrisiken aufzuzeigen und – selbstverständlich auch unter Berücksichtigung des Patientenrechtegesetzes – Hinweise für die Praxis zu geben.

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Ausgabe: 10/2014 - Karlsruhe - Manfred Andreas
30 Jahre Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht – Entwicklungen im Vertragsarztrecht*

Der Berichtszeitraum für 30 Jahre Vertragsarztrecht beginnt mit dem Jahr 1984. Damals galt noch die Reichsversicherungsordnung. Der Verfasser zeigt auf, wie sich das Kassenarztrecht zum heutigen Vertragsarztrecht gewandelt hat. Die Zeitschrift ArztRecht hat die Entwicklung zeitnah begleitet. Die Auswahl der mitgeteilten Änderungen ist naturgemäß subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit2. Mitunter ist es schwierig, den Zeitpunkt für den Beginn einer neuen Entwicklung festzulegen. Denn manches war zwar im Gesetz bereits angelegt, wurde aber von der Selbstverwaltung nicht umgesetzt. In solchen Fällen folgte häufig eine konkrete gesetzliche Zwangsregelung, die erst dann zur Umsetzung der betreffenden Maßnahme führte3. In der folgenden Darstellung wird in der Regel auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem es zum praktischen Vollzug der jeweiligen Änderung kam.

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Ausgabe: 07-08/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski
Zweigpraxis und Konkurrenzschutz

Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz). § 24 der Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) schreibt vor, dass der Vertragsarzt dort seine Sprechstunde halten muss. Jedoch räumt Abs. 3 dieser Regelung auch die Möglichkeit ein, außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten vertragsärztlich tätig zu werden („Zweigpraxis“).

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Ausgabe: 02/2013 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Honorarabrechnung/Wirtschaftlichkeitsprüfung: Fristen als Notanker?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Überprüfung sowohl der Regelleistungsvolumina (RLV) als auch der Rechtmäßigkeit von Regressen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (z.B. Richtgrößenprüfung) stellt auch für den Fachmann häufig eine komplexe Herausforderung dar. Umso willkommener ist die Erkenntnis, wenn ein als zu niedrig empfundenes RLV oder ein als ungerechtfertigt/zu hoch empfundener Regress allein aus dem Grund rechtswidrig ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die Krankenkasse oder die zuständigen Prüfeinrichtungen Fristen versäumt haben; bleibt einem doch die komplexe Überprüfung der materiellen Voraussetzungen (statistische Vergleichswerte, Praxisbesonderheiten, kompensatorische Einsparungen) erspart.

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Ausgabe: 01/2013 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Praxismietvertrag: Schutz gegen konkurrierende Mieter im selben Haus

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

In der Regel werden Arztpraxen in gemieteten Räumen betrieben. Dies geschieht immer häufiger in sogenannten „Ärztehäusern“, in denen sämtliche Räume an verschiedene Arztpraxen vermietet werden. Entsprechend hoch ist das Interesse der eine Praxis betreibenden Ärzte, dass ihnen nicht durch die Vermietung von Räumen an andere Ärzte mit denselben Tätigkeitsinhalten Konkurrenten „vor die Nase gesetzt“ werden.

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Ausgabe: 12/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Berufshaftpflichtversicherung – Rechte und Pflichten

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dies ergibt sich aus § 21 Musterberufsordnung. Nach einem Änderungsantrag von CDU und FDP zum Patientenrechtegesetz soll künftig sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden können, wenn keine (ausreichende) Berufshaftpflichtversicherung vom Arzt unterhalten wird.

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Ausgabe: 11/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Verstoß gegen das Berufsrecht?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Tätigkeit des Arztes ist gefahrgeneigt. Die Sorge des Arztes um Wohl und Wehe seiner Patienten wird deshalb häufig dicht gefolgt von der Sorge, sich bei der ärztlichen Tätigkeit strafbar zu machen (Tötung, Körperverletzung, Schweigepflichtverletzung). Auch die zivilrechtliche Haftung ist trotz der im Regelfall eintretenden Berufshaftpflichtversicherung ein reales Risiko.

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Ausgabe: 09/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski
Schweigepflicht über den Tod hinaus

Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Schweigepflicht hat in der ärztlichen Praxis eine hohe Bedeutung, da sie das erforderliche Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis sichert. Sie ist aber auch eine brisante Pflicht: Bei Verstößen drohen dem Arzt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht oder gegen Entgelt sogar bis zu 2 Jahren (vgl. § 203 StGB).

Schweigepflicht über den Tod

des Arztes

hinaus

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Ausgabe: 05/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Sicherheit in und vor der Praxis/Klinik –
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Ärzten

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Dem Patienten gegenüber bestehen neben der Pflicht zur fehlerfreien Behandlung auch allgemeine Schutzpflichten. Diese ergeben sich aus dem Umstand, dass derjenige, der in einer Einrichtung ärztliche Behandlung anbietet, als „Betreiber“ dieser Einrichtung (Arztpraxis, Klinik) eine „Gefahrenlage“ für die Patienten unterhält. Da die Gegenstände und Räumlichkeiten dem Herrschaftsbereich des Betreibers unterfallen, trifft ihn die Pflicht, die Verursachung von Schäden beim Patienten durch eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit zu vermeiden.

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Ausgabe: 10/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Straf- und Haftungsfalle: Befunderhebungspflicht auch auf fremdem Fachgebiet

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Fachgebietsgrenze definiert den Bereich, in dem eine Ärztin/ein Arzt auf Grundlage einer entsprechenden Zulassung durch den Zulassungsausschuss Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und nach den berufsrechtlichen Vorgaben erbringen und abrechnen darf. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine vertragsarzt- und berufsrechtliche Beschränkung, die den Facharzt nicht auf die Tätigkeit ausschließlich in seinem Fachgebiet beschränkt. Insbesondere ist der Facharzt nicht von seiner Pflicht entbunden, bei jedem Patienten neben seiner fachgebietsspezifischen Spezialkenntnisse die allgemeine berufsspezifische Sorgfalt aufzuwenden.

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