Übersichtsarbeiten - OUP 02/2025
G-BA-Richtlinie proximale FemurfrakturenVorgaben, Prüfverfahren und Umsetzung
Die Sicherstellung der operativen Versorgung innerhalb von 24 Stunden nach Eintrittsereignis oder Aufnahme in die stationäre Versorgung stellt viele Kliniken vor allem organisatorisch vor eine erhebliche Herausforderung. Hilfreich für den Aufbau der notwendigen Abläufe sind die in der Richtlinie geforderten SOP. Die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie hat in ihrer Sektion Alterstraumatologie die 7 in Anlage 2 der Richtlinie beschriebenen SOP veröffentlicht [5]. Sie entsprechen strukturell den Vorgaben des G-BA und müssen nur noch an die Belange der jeweiligen Klinik angepasst werden. Bei einer MD-Prüfung werden die vorgelegten SOP inhaltlich entsprechend der Regelungsinhalte der Anlage 2 der Richtlinie abgeglichen. Zusätzlich wird stichprobenartig in der Einzelfallkontrolle überprüft, ob sich die beschriebenen Abläufe in der patientenindividuellen Dokumentation in der Akte wiederfinden lassen.
In der Vorbereitung einer MD-Prüfung ist es hilfreich mittels einer Checkliste zu arbeiten. Der MD stellt im Rahmen der schriftlichen Mitteilung der Einleitung eines Kontrollverfahrens nach MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) [6] der zu prüfenden Klinik eine von ihm erstellte Checkliste der geforderten Unterlagen zur Verfügung (Abb. 1).
Diese Checkliste eignet sich zur Erstellung einer krankenhausindividuellen Übersicht, in der akribisch darüber hinaus jeder einzelne nachzuweisende Punkt gelistet sein sollte. Dabei sollten Zuständigkeiten in der Abarbeitung klar definiert werden. Während die Checkliste des MD bei § 3 der Richtlinie beginnt, sollte die eigene mit § 2 starten (Abb. 2). Die durch den G-BA gesetzten Ziele müssen erfüllt und bei einer MD-Prüfung nachgewiesen werden. Sinnvollerweise verknüpft man in der Abarbeitung § 2 dafür mit den „Mindestanforderungen an die Prozessqualität“ aus § 5 dieser Richtlinie.
Die Vorgaben aus § 2 können im Rahmen der Ausleitung der Patientenstichprobe vorbereitet werden (Abb. 3). Bei der Erstellung dieser Fallliste (vorzugsweise in Excel), die sämtliche Patientinnen und Patienten mit einer der Richtlinie entsprechenden hüftgelenksnahen Femurfraktur der 3 Monate des Prüfzeitraumes enthalten muss, kann gleichzeitig das OP-Datum und die Uhrzeit des Schnittes ausgeleitet, der OP-Bericht mit dem an der Operation beteiligten Facharzt, die Triagezeit bei Aufnahme, die Einbeziehung geriatrischer Expertise ab einem Alter von 65 Lebensjahren und die tägliche Mobilisation durch die Physiotherapie ab dem ersten postoperativen Tag geprüft werden. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben, insbesondere der operativen Versorgung innerhalb der ersten 24 Stunden, ist in der Dokumentation zu diesem Fall eine aussagekräftige Begründung zu suchen. Organisatorische Begründungen werden in der Regel nicht akzeptiert, da § 5 Absatz Satz 2 der Richtlinie deutlich darauf hinweist, dass unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen sind, um Hindernisse auszuräumen, die einer operativen Versorgung innerhalb von 24 Stunden entgegenstehen. Medizinische Gründe gilt es, nachzuweisen. Hier greift vor allem die SOP „Perioperative Planung: Priorisierung von Eingriffen, Planung von OP-Kapazitäten, Planung von OP-Teams“. Idealerweise existiert zusätzlich ein OP-Statut, der bei der MD-Prüfung vorgehalten werden kann.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine spezielle SOP „Sicherstellung der operativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur binnen 24 Stunden nach G-BA-Richtlinie (QSFFx-RL)“ zu erstellen, die nur für diese Eingriffsart neben einer Notfallkategorisierung (Abb. 4) eine Festlegung für den normalen Regeldienstbetrieb und eine Priorisierung außerhalb des Regeldienstbetriebes enthält, für diese Zeiträume OP-Säle definiert und Zuständigkeiten festhält.
Als Ergänzung der SOP „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patientinnen und Patienten mit positivem geriatrischen Screening“ ist es sinnvoll ,den Vorgang des Screenings in einer eigenen SOP festzuhalten. Diese Vorgehensweise findet sich dann idealerweise in jeder Patientenakte der entsprechenden Klientel.
Auch für den Nachweis der Prophylaxe bzw. Behandlung eines postoperativen Delirs oder einer Depression bietet es sich an, eine entsprechende SOP vorzuhalten, wie auch eine SOP „Prophylaxe und Therapie des Dekubitus“ nicht fehlen sollte, um die Anstrengungen nachweisen zu können, die neben ergriffenen Mobilisationsmaßnahmen unternommen werden, um eine verletzungsbedingte Pflegebedürftigkeit zu verringern.
Alle SOP sollten als aktuell gültige und gelenkte Dokumente Bestandteil des bestehenden Qualitätsmanagements und idealerweise sämtlichen an der Patientenversorgung beteiligten Mitarbeitern, z.B. über das Intranet, zugänglich sein.
Die allgemeinen Mindestanforderungen nach § 3 der Richtlinie werden entsprechend der Ausnahmetatbestände des § 10 nicht geprüft, wenn die Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum erfüllt sind. Dieser Nachweis, z.B. über Zertifizierungsunterlagen, ist zu führen. Trotzdem wird die Anwendung der Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatienten (§ 3 Abs. 1 Punkt g der Richtlinie) in der Einzelfallprüfung kontrolliert und darf deshalb nicht vernachlässigt werden.
Werden die Anforderungen an ein überregionales Traumazentrum nicht erfüllt, sollte man sich mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ [7] auseinandersetzen. Sie enthalten u.a. die in § 3 geforderten Mindestanforderungen.
Die spezifischen Mindestanforderungen (§ 4 der Richtlinie) befassen sich mit der personellen und strukturellen Ausstattung. Hier müssen neben dem Nachweis der Abteilungsstruktur sämtliche personellen Vorhaltungen geführt werden (Abb. 5). Neben dem Beleg der Beschäftigung der vorgehaltenen Personen über Anstellungsverträge müssen Facharzt- und andere Qualifikationen vorgelegt werden. Hier kann es sinnvoll sein, die To-dos der Checkliste bis auf die einzelnen Personen herunter zu brechen. Dabei müssen die auf den Dienstplänen und in den OP-Berichten erfassten Personen berücksichtigt und Dienstpläne auf Vollständigkeit geprüft werden.