Arzt und Recht - OUP 10/2013

Informationspflichten des Arztes nach dem Patientenrechtegesetz

Die nunmehr gesetzlich fixierten Informationspflichten sind mit den von der Rechtsprechung entwickelten und als „therapeutische Aufklärung“ bzw. als „Sicherungsaufklärung“ bezeichneten Grundsätzen, die nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich fortgelten sollen, fast gänzlich identisch.

Wesentlich ist, dass keine Pflicht zum Schuldanerkenntnis oder zur Denunzierung von Kollegen besteht, auch wenn die Ärztin/der Arzt nun weitergehend Fragen nach Umständen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern zu beantworten hat. Im Zweifel ist die Haftpflichtversicherung einzubeziehen.

Es bleibt nunmehr zum einen abzuwarten, ob die bisherige Rechtsprechung auf der Grundlage des neuen Gesetzestextes weiterbesteht oder die Kodifizierung von den Gerichten zum Anlass für einen „Sinneswandel“ genommen wird.

Zum anderen könnte die Aufnahme des Richterrechts in das Gesetz dazu führen, dass sich die Rechtslage je nach Motivation des von politischen Entwicklungen abhängigeren Gesetzgebers in Zukunft wesentlich häufiger ändert, als dies über Jahrzehnte in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung der Fall war.

Korrespondenzadresse

RA Dr. Christoph Osmialowski

Kanzlei für ArztRecht

Fiduciastraße 2

76227 Karlsruhe

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Internet: www.arztrecht.org

Fussnoten

1 Bundesgesetzblatt I, S. 277

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