Arzt und Recht - OUP 03/2012

Versorgungsstrukturgesetz:
Behandlung von Kassenpatienten ab dem 01.01.2012

Vor- und nachstationäre Behandlung von Patienten soll durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbracht werden können. Es soll des Weiteren klargestellt sein, dass ambulante Operationen nach dem AOP-Vertrag auch durch niedergelassene Vertragsärzte aufgrund einer vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus im Krankenhaus erbracht werden können. Hierdurch werden Unsicherheiten bei der Abrechenbarkeit dieser Leistungen durch das Krankenhaus beseitigt. Die genannten Kooperationen zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern werden somit praktikabler.

 

Die „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“, in der komplexe und schwer therapierbare Krankheiten (besondere Verlaufsformen, seltene Erkrankungen) gemeinsam durch Krankenhaus- und Vertragsärzte behandelt werden können, soll etabliert werden. Voraussetzung für die Teilnahme sollen Kooperationsvereinbarungen sein, sofern eine solche Vereinbarung realisierbar ist. Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sollen unmittelbar von der Krankenkasse vergütet werden. Das Nähere hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie bis zum 31.12.2012 zu regeln.

 

Es soll der Ärztliche Leiter eines MVZ selbst zur Tätigkeit im MVZ verpflichtet sein. Krankenhausärzte können demnach nur (noch) dann Leiter eines MVZ sein, wenn sie neben der Tätigkeit im Krankenhaus zusätzlich im MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig werden.

 

Es sollen nun auch Ärzte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erhalten können.

 

Es sollen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur Erprobung auf Kosten der Krankenkassen erbracht werden können, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und zugelassene Krankenhäuser können partizipieren, wenn sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Anforderungen erfüllen. Die im Rahmen der Erprobung erbrachten Leistungen sollen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden.

Fazit

Das Versorgungsstrukturgesetz bietet zahlreiche neue Möglichkeiten für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Auch im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind neue Perspektiven eröffnet. Um die hieraus resultierenden Vorteile optimal nutzen zu können, sollten insbesondere Umstrukturierungen in bestehenden Vertragsarztpraxen oder Kooperationsvorhaben möglichst frühzeitig geprüft werden. Gleiches gilt für die Verteidigung gegen Regressforderungen der KV bzw. der Prüfeinrichtungen, da bereits im vorgerichtlichen Widerspruchverfahren sämtliche Argumente vorgetragen werden müssen, die gegen eine unwirtschaftliche Verordnungsweise sprechen.

Korrespondenzadresse

RA Dr. Christoph Osmialowski

Kanzlei für ArztRecht

Fiduciastraße 2

76227 Karlsruhe

E-Mail: kanzlei@arztrecht.org

Internet: www.arztrecht.org

SEITE: 1 | 2