Arzt und Recht - OUP 12/2018

Welches Verhalten ist im Falle einer Abmahnung angezeigt?
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Losgelöst von den vorstehenden inhaltlichen Erläuterungen und der Frage der generellen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer DSGVO-Abmahnung ist dringend geboten, Ruhe zu bewahren und keine voreiligen und/oder unüberlegten Reaktionen an den Tag zu legen.

Wegen gegebenenfalls drohender Konsequenzen und Kosten sind Abmahnschreiben zunächst einmal grundsätzlich ernst zu nehmen.

In der Abmahnung wird zwangsläufig eine Frist bestimmt sein, im Rahmen derer der Abmahnende eine Reaktion vom Verletzer einer DSGVO-Vorschrift erwartet. Es ist dringend zu empfehlen, diese Frist zu wahren, da anderenfalls – nahezu zwangsläufig – ein gerichtliches Verfahren droht, dass zumindest weitere Kosten und Unannehmlichkeiten hervorrufen kann.

Auch, wenn dies mit Kosten verbunden ist, ist zeitnah anwaltliche Hilfe in Form der Beratung und/oder Vertretung angezeigt. Die Unübersichtlichkeit der einzelnen Problemstellungen in und um die DSGVO ist in den allermeisten Fällen schlicht ohne einen solchen Beistand nicht zu gewährleisten. Es ist im Weiteren das abgemahnte Verhalten in Anbetracht der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung zu klassifizieren. Wenn dies erfolgt ist, sind prozesstaktische Erwägungen anzustellen, um zu klären, ob ein weiteres außergerichtliches Vorgehen angezeigt ist. Aus anwaltlicher Erfahrung darf hier betont werden, dass eine anwaltliche Konsultation am letzten Tage der (ab-) laufenden Frist nicht die beste Idee ist, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

Sollte eine Praxis-Internetseite Gegenstand des Verfahrens sein, wird es sinnvoll sein, diese zunächst kurzfristig offline zu stellen, um nicht weiteren, dann eventuell parallelen, Abmahnverfahren ausgesetzt zu sein.

Sollten Patientendaten betroffen sein, wird dringend geraten keine weiteren Auskünfte vor einer konkreten Beratung zu erteilen und das Praxispersonal entsprechend zu instruieren.

* Kanzlei Schmelter & Schott, Gelsenkirchen

1 § 12 Abs. 1, Satz 1 UWG

2 Begr. RegE BT-Drucks 15/1487, S. 25

3 Landgericht Würzburg, Az 11 O 1741/18 UWG.

4 Landgericht Bochum, Az I-12 O 85/18.

5 Oberlandesgericht Hamburg, Az 3 U 66/17.

6 So in 38. Folge des F.A.Z. Einspruch Podcast, ab Minute 59:35.

7 So in Handelsblatt vom 24.05.2018.

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