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AKTUELLES
Ausgabe: 04/2012
Oriatur medico lux luceatque tumor

Sind alte Untersuchungsmethoden immer auch „veraltet“? Kann es wohl zutreffen, dass in der praktischen Medizin einfache alte Untersuchungsmethoden allmählich vergessen und deshalb nicht mehr gelehrt und ausgeübt werden? Und dann ein apparatives und damit teures Verfahren zur Diagnosestellung herangezogen wird? Unnötigerweise!

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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 03/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Versorgungsstrukturgesetz:
Behandlung von Kassenpatienten ab dem 01.01.2012

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Nach langem Ringen ist es soweit – nachdem der Bundesrat am 16.12.2011 das Versorgungsstrukturgesetz mit dem vom Bundestag beschlossenen Inhalt ohne Änderungen gebilligt hat, gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes neue Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung von Kassenpatienten. Dementsprechend betreffen die Änderungen weit überwiegend das Gesetzbuch über die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

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Ausgabe: 04/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Gelenkersatz-Operation ohne radiologische Planung ein (grober) Behandlungsfehler?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Der Arzt hat die ärztlichen „Kunstregeln“, die sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bestimmen, zu beachten. Diese von der Rechtsprechung so bezeichneten „Kunstregeln“ stellen den medizinischen Standard dar. In orthopädischen Fachkreisen ist angesichts nicht einheitlicher Inhalte einschlägiger medizinischer Leitlinien unklar, ob bei jeder Gelenkersatz-Operation präoperativ eine radiologische Planung zum medizinischen Standard gehört. Wäre dies der Fall, würden entsprechende Versäumnisse einen (unter Umständen groben) Behandlungsfehler darstellen, der den Arzt ggf. zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet. Welche juristischen Aspekte hierbei eine Rolle spielen und wann sich das Risiko der Niederlage in einem Arzthaftungsprozess für den Arzt wegen Beweislastumkehr deutlich erhöht, wird in diesem Artikel klargestellt.

Behandlungsfehler

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Ausgabe: 06/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Bewertung von Ärzten durch Patienten im Internet

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Insbesondere in den letzten 2 Jahren wurde um die Zulässigkeit von so genannten „Internetbewertungsportalen“ viel diskutiert und auch vor den Gerichten gestritten. Solche Portale gibt es auch für Ärzte, und sie funktionieren wie folgt: Für die Erstellung einer Bewertung muss der Patient unter Umständen Mitglied beim Betreiber des Portals werden. Bei der entsprechenden Anmeldung hat er Informationen über seine Identität zur Verfügung zu stellen. Häufig können sich die Mitglieder auch einen Benutzernamen geben, der als Pseudonym angezeigt wird. Der Patient kann ggf. unter Einfügung von Bildern eine Bewertung über den Arzt schreiben und in das Portal einstellen. In der Regel sind bereits durch die entsprechenden Nutzungsbedingungen ausdrücklich Schmähkritiken, Verleumdungen, Beleidigungen, Lügen und Falschinformationen unzulässig. Manche Portale sind ohne Registrierung „offen“ und die Bewertungen auch über Suchmaschinen ohne Login auffindbar und lesbar.

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Ausgabe: 10/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Straf- und Haftungsfalle: Befunderhebungspflicht auch auf fremdem Fachgebiet

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Fachgebietsgrenze definiert den Bereich, in dem eine Ärztin/ein Arzt auf Grundlage einer entsprechenden Zulassung durch den Zulassungsausschuss Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und nach den berufsrechtlichen Vorgaben erbringen und abrechnen darf. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine vertragsarzt- und berufsrechtliche Beschränkung, die den Facharzt nicht auf die Tätigkeit ausschließlich in seinem Fachgebiet beschränkt. Insbesondere ist der Facharzt nicht von seiner Pflicht entbunden, bei jedem Patienten neben seiner fachgebietsspezifischen Spezialkenntnisse die allgemeine berufsspezifische Sorgfalt aufzuwenden.

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Ausgabe: 05/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Sicherheit in und vor der Praxis/Klinik –
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht von Ärzten

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Dem Patienten gegenüber bestehen neben der Pflicht zur fehlerfreien Behandlung auch allgemeine Schutzpflichten. Diese ergeben sich aus dem Umstand, dass derjenige, der in einer Einrichtung ärztliche Behandlung anbietet, als „Betreiber“ dieser Einrichtung (Arztpraxis, Klinik) eine „Gefahrenlage“ für die Patienten unterhält. Da die Gegenstände und Räumlichkeiten dem Herrschaftsbereich des Betreibers unterfallen, trifft ihn die Pflicht, die Verursachung von Schäden beim Patienten durch eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit zu vermeiden.

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Ausgabe: 02/2012
Versäumte Abrechnungsfrist: Zusätzliche
„Verwaltungsgebühr“ trotz schwerer Krankheit

Einleitung

Der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist zur rechtzeitigen Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet. Dies ergibt sich auf der Grundlage von § 295 SGB V und den Bundesmantelverträgen letztendlich aus den Honorarverteilungsverträgen sowie Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen.

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Ausgabe: 09/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski
Schweigepflicht über den Tod hinaus

Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Schweigepflicht hat in der ärztlichen Praxis eine hohe Bedeutung, da sie das erforderliche Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis sichert. Sie ist aber auch eine brisante Pflicht: Bei Verstößen drohen dem Arzt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht oder gegen Entgelt sogar bis zu 2 Jahren (vgl. § 203 StGB).

Schweigepflicht über den Tod

des Arztes

hinaus

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Ausgabe: 11/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Verstoß gegen das Berufsrecht?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Tätigkeit des Arztes ist gefahrgeneigt. Die Sorge des Arztes um Wohl und Wehe seiner Patienten wird deshalb häufig dicht gefolgt von der Sorge, sich bei der ärztlichen Tätigkeit strafbar zu machen (Tötung, Körperverletzung, Schweigepflichtverletzung). Auch die zivilrechtliche Haftung ist trotz der im Regelfall eintretenden Berufshaftpflichtversicherung ein reales Risiko.

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Ausgabe: 12/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Berufshaftpflichtversicherung – Rechte und Pflichten

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dies ergibt sich aus § 21 Musterberufsordnung. Nach einem Änderungsantrag von CDU und FDP zum Patientenrechtegesetz soll künftig sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden können, wenn keine (ausreichende) Berufshaftpflichtversicherung vom Arzt unterhalten wird.

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