Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass zivilrechtliche Arzthaftungsansprüche von Patienten trotz eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verjähren können (Urteil vom 2. Juli 2014, Az. 1 W 37/13).
Wie wichtig die korrekte Dokumentation für die Abrechenbarkeit von Leistungen sein kann, zeigt ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.September 2013 (Az. L 5 KA 3347/11).
Eigentlich ist die Frage, wann denn nun die neue GOÄ kommt, kein Thema des GOÄ-Spiegels. Da sie uns aber sehr häufig gestellt wird, möchten wir ihr nicht ausweichen. Um es vorweg zu sagen: Wir wissen auch nicht, ob sie kommt. Wir können aber auf Indizien aus öffentlichen Quellen hinweisen, aus denen sich jeder seine eigene Meinung bilden kann.
Anmerkung: Wegen seiner exemplarischen Begründung zur Aufklärungspflicht wird das Urteil ausführlich referiert.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin erlitt bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Dissektion der Arteria femoralis. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche u.a. mit der Begründung geltend, die Aufklärung durch einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr sei unzulässig gewesen.
Für jede ärztliche Behandlung gilt als Sorgfaltsmaßstab der sogenannte Facharztstandard. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft des jeweiligen Fachgebiets zum Zeitpunkt der Behandlung zu betreuen. Nach § 630 a Abs. 2 BGB hat die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen“.
Bei Streitigkeiten um Inhalt und Umfang ärztlicher Aufklärungsgespräche stoßen oft zwei grundlegend verschiedenartige Bereiche aufeinander: Der Praxisalltag und teils schwere individuelle Patientenschicksale. Ein detailliertes Aufklärungsformular und gegebenenfalls eine ausführliche ergänzende Dokumentation sind die beste Lösung für beide Seiten. Vor der Einführung des § 630h Patientenrechtegesetz musste die Aufklärung nicht dokumentiert werden, sodass es seitens der behandelnden Ärzte oft erhebliche Probleme bereitete, den Inhalt des Gesprächs zu beweisen, sofern keine oder nur eine unzureichende Dokumentation vorhanden war. Nunmehr erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig an, dass eine detaillierte Dokumentation im ärztlichen Alltag nicht immer zu leisten ist.
Es ist nicht selten gängige Praxis: Rezepte werden direkt an die Apotheke gefaxt. Doch damit bewegt sich die Ärzteschaft auf äußerst dünnem Eis. Das Bereithalten von Rezepten zur Abholung in einer Arztpraxis auf Wunsch der Patienten ohne Notfalllage stellt aus Sicht der Rechtsprechung (zuletzt OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13) einen unzulässigen Betrieb einer nicht genehmigten Rezeptsammelstelle dar.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zeigt auf, wie zukünftig der Korruption im Gesundheitswesen begegnet werden soll**. Sie kann mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Der gesetzlichen Krankenversicherung sollen durch Korruption und Falschabrechnung jährlich zwischen 5 und 18 Mrd. Euro verloren gehen.
Der Beschluss des GBA zur Neufassung der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) zur Regelung der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung durch Vertragsärzte ist am 30.04.2015 in Kraft getreten. Der Inhalt wird dargestellt.
Schwierigkeiten bei der Verständigung zwischen Arzt und Patient können zu erheblichen Problemen bei der Aufklärung und damit bei der wirksamen Einwilligung in die Behandlung führen. Der Beitrag gibt praktische Empfehlungen.