Arzt und Recht - OUP 03/2014

Keine unbegrenzte Befreiung vom Notfalldienst – Wegfall auch bereits durch Rechtsänderung

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Niedergelassene Ärzte müssen grundsätzlich aus berufsrechtlichen Gründen, bei der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zusätzlich auch aus diesem Grund, an dem organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Die rechtlichen Vorgaben für diese Pflicht sind relativ unübersichtlich (vgl. Osmialowski in Orthopädische Praxis, Heft 10/2011, Seite 506 – 509):

Je nach Bundesland finden sich diese Vorgaben in verschiedenen Regelwerken (landesrechtliche Kammer- oder Heilberufsgesetze, Berufsordnungen der Landesärztekammern, Notfalldienstordnungen der Ärztekammern/Kassenärztlichen Vereinigungen). In der Regel existieren daher sowohl eine privatärztliche Notfalldienstordnung der Landesärztekammer (für ausschließlich privatärztlich niedergelassene) als auch eine kassenärztliche Notfalldienstordnung für die niedergelassenen Vertragsärzte sowie die angestellten Ärzte in Praxen und MVZs.

Die einschlägigen Regelungen enthalten sämtlich auch Tatbestände, denen zufolge die Befreiung vom Notfalldienst auf Antrag möglich ist. In der Regel ist diese Befreiung an das Vorliegen „schwerwiegender Gründe wie z.B. einer körperlichen Behinderung und besonders belastenden familiären Pflichten“ geknüpft. Wann ein solcher Befreiungstatbestand im Einzelfall einschlägig ist, sodass die zuständigen Stellen eine Ermessensentscheidung über die Befreiung vom Notfalldienst treffen müssen, unterliegt vielfältigen Faktoren.

Die folgenden Entscheidungen zeigen die auf dem Weg zur Befreiung vom Notfalldienst zu nehmenden (hohen) Hürden auf und verdeutlichen zudem, dass nicht lediglich einmalig die Befreiung vom Notfalldienst erteilt wird, sondern danach auch der Fortbestand dieser Befreiung von der Ärztin/dem Arzt beobachtet werden muss.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 04.06.2013,
Az. 13 B 258/13

Zum Sachverhalt

Die beschwerdeführende Ärztin litt ausweislich ärztlicher Bescheinigungen infolge einer Krebserkrankung an einem Fatigue-Syndrom. Dies hatte zur Folge, dass sie entsprechender, ausreichender Ruhephasen bedurfte. Aus ärztlicher Sicht sollten Nacht- und Wochenenddienste nicht geleistet werden. Nach den Bescheinigungen war es vielmehr aus medizinischen Gründen notwendig, dass die Ärztin einen regelmäßigen Schlaf-Wach-Rhythmus und eine feststehende Freizeitphase ohne Nachtschichten einhielt.

Aus den Gründen

Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung einer Befreiung vom Notfalldienst und auf eine entsprechende Eilentscheidung im sogenannten „einstweiligen Rechtsschutz“ richtet, hat nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen Erfolg. Das Gericht befindet über den Antrag der Ärztin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Ärztin dargelegten Gründe:

Das Beschwerdevorbringen biete keinen Anlass zur Annahme, die Ärztin sei nicht zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet.

Nach dem Heilberufegesetz, der Berufsordnung (BO) sowie der Notfalldienstordnung (NDO) des Bundeslandes (vorliegend NRW) sei die Ärztin als an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligte Ärztin grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BO, § 6 Abs. 1 Satz 1 NDO könne auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erfolgen. Die Ärztin habe zwar durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nunmehr das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes glaubhaft gemacht. Indes sei nicht ersichtlich, dass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert wäre, die Ärztin vom Notfalldienst gänzlich zu befreien.

Der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden Grundes werde weder in § 14 Abs. 2 BO noch in § 6 Abs. 1 NDO definiert. Sein Vorliegen setze voraus, dass dem Arzt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die persönliche Teilnahme am Notfalldienst unzumutbar ist. Beispielsweise kann je nach Umfang des klinischen Bereitschaftsdienstes die weitere persönliche Teilnahme am ambulanten Notfalldienst über das Zumutbare hinausgehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.1972, Az. I C 30.69 = ArztR 1973, 35/37).

An das Vorliegen der Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes seien strenge Voraussetzungen zu stellen, da jedes Ausscheiden eines Arztes aus der Pflichtengemeinschaft zu Lasten der verbleibenden Ärzte geht, die dann umso häufiger während der ansonsten dienstfreien Zeit herangezogen werden müssen.

Ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, bedürfe einer Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls: Er sei nicht schon stets dann zu verneinen, wenn ein Arzt seine Praxistätigkeit nicht eingeschränkt hat. Geht der Arzt seiner Praxistätigkeit weiterhin uneingeschränkt nach, möge dies ein Indiz dafür sein, dass ihm zugleich die persönliche Teilnahme am Notfalldienst zumutbar ist. Zwingend sei diese Annahme aber nicht. Auch § 6 Abs. 1 Satz 3 NDO, wonach ein schwerwiegender Grund im Falle einer körperlichen Behinderung in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen ist, schließe Ausnahmen von der Regel nicht aus.

Ausgehend hiervon bestehe (zwar) im Falle der beschwerdeführenden Ärztin ein schwerwiegender Grund. Die Ärztin leide an einer Erkrankung, die ihr die persönliche Teilnahme am Notfalldienst aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar macht. Wegen der Erkrankung sei der Ärztin die Ableistung des Notfalldienstes unzumutbar. Der Notfalldienst wäre von ihr auch in den späten Abend- und Nachtstunden abzuleisten. Nach § 4 NDO wird der Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeit gelten grundsätzlich die Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, mittwochs und freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, sowie samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Eine entsprechende Heranziehung der Ärztin sei auch nach der dem Heranziehungsbescheid vom 12.11.2012 beigefügten Anlage vorgesehen.

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