Arzt und Recht - OUP 03/2014

Keine unbegrenzte Befreiung vom Notfalldienst – Wegfall auch bereits durch Rechtsänderung

Diese Voraussetzungen der Erledigung seien erfüllt. Zwar enthalte der Befreiungsbescheid aus dem Jahr 2006 keine ausdrückliche Befristung auf die Dauer der bei seinem Erlass maßgeblichen (Ergänzung des Verfassers: alten) GNO. Befreiungsgrund sei das Nachtfahrverbot bzw. die dem zugrundeliegende Augenerkrankung gewesen. Die für die Befreiung zuständige Stelle habe sich im Befreiungsbescheid ausdrücklich auf
§ 11 Abs. 3a (Ergänzung des Verfassers: der alten) GNO bezogen, wonach Befreiungsgrund eine nachgewiesene schwere Erkrankung oder Behinderung des Arztes ist, wenn sich die Erkrankung oder Behinderung in einem nennenswerten Umfang auf die Praxistätigkeit (z.B. Fallzahlen) auswirkt. Dieser Befreiungsgrund sei mit dem Außerkrafttreten der (Ergänzung des Verfassers: neuen) GNO entfallen. Hieraus folge, dass dem Befreiungsbescheid aus dem Jahr 2006 die Grundlage entzogen ist. Dem Arzt hätte dies auch bekannt sein müssen, denn die für die Befreiung zuständige Stelle habe zeitnah und umfassend über die Änderungen unterrichtet.

Nach alledem könne sich der Arzt nicht mehr auf den Befreiungsbescheid aus dem Jahr 2006 berufen.

Fazit

Die oben dargestellten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst an strenge Voraussetzungen geknüpft ist:

Selbst wenn die Ärztin/der Arzt einen in den einschlägigen Regelungen enthaltenen Befreiungstatbestand in ihrem Einzelfall nachweisen, kann die für die Befreiung zuständige Stelle im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis kommen, dass die Ärztin/der Arzt einen Vertreter auf eigene Kosten zu bestellen hat. Von dieser Verpflichtung kann lediglich dann eine Befreiung erteilt werden, wenn der Arzt aufgrund des Befreiungsgrundes generell dazu gezwungen ist, seine Praxistätigkeit in erheblichem Maße einzuschränken.

Selbst wenn jedoch eine Befreiung erteilt worden ist, kann sich diese Befreiung durch eine Änderung der Rechtslage „automatisch“ erledigen, sodass die Ärztin/der Arzt wieder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden kann, ohne dass es auf einen Widerruf der Befreiung ankommt.

Abschließend bleibt der Hinweis, dass in einigen Bundesländern der Widerspruch einer Ärztin/eines Arztes gegen die Heranziehung zum Notfalldienst keine aufschiebende Wirkung hat, sodass die Ärztin/der Arzt auch nach Einlegung des Widerspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über diesen Widerspruch (vorläufig) weiterhin am Notfalldienst teilnehmen muss.

Korrespondenzandresse

RA Dr. Christoph Osmialowski

Kanzlei für ArztRecht

Fiduciastraße 2

76227 Karlsruhe

kanzlei@arztrecht.org

Internet: www.arztrecht.org

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