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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 11/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Altersversorgung – Stolperfallen umgehen

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Durch die gesetzliche Pflicht zur Rentenversicherung gemäß § 1 SGB VI soll die Altersversorgung für Beschäftigte sichergestellt werden. Ärztinnen und Ärzte sind wie andere in der Regel freiberufliche Berufsgruppen jedoch in der besonderen Situation, sich gemäß § 6 SGB VI von dieser Versicherungspflicht befreien lassen zu können, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer sind. Gemäß § 6 Abs. 2 SGB VI erfolgt diese Befreiung auf Antrag beim Träger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund). Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt die Befreiung von Anfang an, wenn sie innerhalb der ersten 3 Monate, in denen die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung vom Eingang des Antrages an. Gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

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Ausgabe: 12/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Beratung vor Regress – Widerspruch gegen Beratung?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Seit dem 01.01.2012 gilt gemäß dem durch das Versorgungsstrukturgesetz neu eingefügten § 106 Abs. 5e SGB V die Regel „Beratung vor Regress“. Bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arznei- und Heilmittelverordnungen um mehr als 25 % darf zunächst von den Prüfeinrichtungen lediglich eine Beratung verhängt werden. Ein Regress darf hingegen erst bei einer darauffolgenden Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % und auch erst für den Prüfzeitraum (Richtgrößenprüfung: in der Regel das Kalenderjahr) festgesetzt werden, der auf die Beratung folgt. Wird demnach beispielsweise für das Jahr 2009 im Widerspruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss durch Widerspruchsbescheid eine Beratung (in der Regel als Anlage zum Widerspruchsbescheid) festgesetzt und erteilt, dem Vertragsarzt aber erst im Jahr 2012 zugestellt, kann ein Regress erst für das darauffolgende Jahr 2013 bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % festgesetzt werden.

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Ausgabe: 04/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht - Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong
Die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, KarlsruheRechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

1. Grundlagen

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Ausgabe: 07-08/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Gutachtenauftrag – Cave „Nebenpflichten“

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Der Auftrag zu einem Sachverständigengutachten wird der Ärztin/dem Arzt entweder von einem Gericht/einer Behörde oder einer in Abgrenzung hierzu „privaten“ Person/Stelle erteilt. Auch wenn die Erstellung von Sachverständigengutachten in der Regel nicht den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit ausmacht und die Beurteilung der Leistungen eines anderen Arztes lediglich mittelbaren Charakter hat, finden sich auch in diesem Bereich zahlreiche Regeln, die zu beachten sind.

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Ausgabe: 02/2013 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Honorarabrechnung/Wirtschaftlichkeitsprüfung: Fristen als Notanker?

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Überprüfung sowohl der Regelleistungsvolumina (RLV) als auch der Rechtmäßigkeit von Regressen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (z.B. Richtgrößenprüfung) stellt auch für den Fachmann häufig eine komplexe Herausforderung dar. Umso willkommener ist die Erkenntnis, wenn ein als zu niedrig empfundenes RLV oder ein als ungerechtfertigt/zu hoch empfundener Regress allein aus dem Grund rechtswidrig ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die Krankenkasse oder die zuständigen Prüfeinrichtungen Fristen versäumt haben; bleibt einem doch die komplexe Überprüfung der materiellen Voraussetzungen (statistische Vergleichswerte, Praxisbesonderheiten, kompensatorische Einsparungen) erspart.

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Ausgabe: 10/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Informationspflichten des Arztes nach dem Patientenrechtegesetz

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (das sogenannte Patientenrechtegesetz) vom 20.02.20131 enthält neben den Regelungen über Aufklärung und Einwilligung des Patienten (vgl. ArztR 2013, S. 117 ff.) in einem neu gefassten § 630c BGB Regelungen über die Informationspflichten des Behandelnden. Die in dieser Form erstmals ausdrücklich durch Gesetz von den Aufklärungspflichten abgegrenzten Vorgaben werfen gleichermaßen die Frage auf, ob die gesetzliche Kodifizierung mit einer Änderung der bisher von der Rechtsprechung entwickelten Rechtslage einhergeht.

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Ausgabe: 05/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Neue arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zu Abmahnung und Zeugnis

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Diesen Grundsatz haben auch Ärzte, die als Niedergelassene in der Rolle des Arbeitgebers, als Krankenhausärzte in der Rolle des Arbeitnehmers sind, der Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung in den letzten Jahren entnehmen können/müssen. Bei der entsprechenden Abgrenzung der Schutzbereiche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind die Arbeitsgerichte gleichwohl nicht gehindert, auch arbeitgeberfreundliche Entscheidungen zu treffen.

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Ausgabe: 01/2013 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski
Praxismietvertrag: Schutz gegen konkurrierende Mieter im selben Haus

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

In der Regel werden Arztpraxen in gemieteten Räumen betrieben. Dies geschieht immer häufiger in sogenannten „Ärztehäusern“, in denen sämtliche Räume an verschiedene Arztpraxen vermietet werden. Entsprechend hoch ist das Interesse der eine Praxis betreibenden Ärzte, dass ihnen nicht durch die Vermietung von Räumen an andere Ärzte mit denselben Tätigkeitsinhalten Konkurrenten „vor die Nase gesetzt“ werden.

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Ausgabe: 06/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Sehr geringe Fallzahlen und Beachtung der Heilmittel-Richtlinien – trotzdem Regress!

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Die Heilmittel-Richtlinien sind auch für den Juristen schwer verdauliche Kost. Gleichwohl verlangen die Gremien, die die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungen zu prüfen haben, dass Ärzte den Inhalt der Heilmittel-Richtlinien derartig verinnerlicht haben, dass sie sich bei den alltäglichen Verordnungen daran halten. Doch damit nicht genug: Auch wenn ein Arzt diese Herausforderung erfolgreich gemeistert hat, kann ihn allein wegen der Menge der Verordnungen ein Heilmittelregress ereilen. Dies gilt sogar dann, wenn der Arzt weit unterdurchschnittliche Fallzahlen nachweist und darlegen kann, dass er durch weniger Heilmittel-Leistungen in der eigenen Praxis den Krankenkassen Heilmittelkosten erspart.

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Ausgabe: 09/2013 - Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski - Fachanwalt für Medizinrecht
Strafrechtliches Verfahren und Approbation

Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski, Fachanwalt für Medizinrecht, Karlsruhe

Einleitung

Seit jeher müssen sich Ärzte mit Patienten, Krankenversicherungen und der KV auseinandersetzen, die die Richtigkeit einer vom Arzt erstellten Leistungsabrechnung infrage stellen. Diese Unannehmlichkeit gehört mittlerweile leider zum Alltagsgeschäft, weil die Abrechnung sowohl im privatärztlichen als auch im vertragsärztlichen Bereich zahlreiche Fallstricke bereithält.

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