Arzt und Recht - OUP 12/2013

Beratung vor Regress – Widerspruch gegen Beratung?

Gegebenenfalls kann der schriftlichen Beratung schon mit dem Argument erfolgreich entgegengetreten werden, dass das Bundessozialgericht das persönliche Beratungsgespräch für am günstigsten hält. Ob durch die Feststellung im Widerspruchs-/Klageverfahren, dass eine erteilte Beratung (auch darüber hinaus) zu Unrecht erfolgt ist, dazu führt, dass nach wie vor gemäß § 106 Abs. 5e SGB V ein „Freiversuch“ für eine Beratung vor Regress verbleibt, ist offen. Da der Gesetzestext insofern nicht eindeutig ist und eine höchstrichterliche Klärung noch nicht vorliegt, ist es vertretbar, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Widerspruchsverfahren gegen die erstmalige Überschreitung der Richtgrößenvolumen um mehr als 25 % bzw. die verhängte Beratung vorzugehen, um die Gefahr eines Regresses ggf. auf den Prüfzeitraum nach der ersten rechtmäßig verhängten Beratung zu „verschieben“.

Korrespondenzadresse

RA Dr. Christoph Osmialowski

Kanzlei für ArztRecht

Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe

kanzlei@arztrecht.org

Internet: www.arztrecht.org

SEITE: 1 | 2 | 3 | 4 | 5