Dass dem Behandler auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten obliegen kann, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, sodann, ob der Behandler (Arzt) seine Leistung und seine Auslagen erstattet bekommt.
Mit Urteil vom 12.12.2018 hat der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht zum ärztlichen Notdienst (auch „KV-Notdienst“ oder „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“) herangezogen werden dürfen (B 6 KA 59/17 R).
„Patienten gegenüber herablassend.“, „Der Arzt ist eine Katastrophe”, „Schulnote 5 bis 6“ – so liest es sich bei einigen Ärzten auf dem Bewertungsportal Jameda.
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20.09.2018, in Kraft getreten am 16.01.2019, die Bedarfsplanungsrichtlinie an einer entscheidenden Stelle geändert: Ab sofort werden die Facharztgruppen der Chirurgen und Orthopäden gemeinsam geplant. Damit wird im Bereich der Bedarfsplanung die Zusammenlegung der Fächer in den Weiterbildungsordnungen nachvollzogen.
In seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 beschloss der Bewertungsausschuss gleich 2 für die Orthopädie bzw. deren Abrechnung relevante Änderungen, die bereits zum 01.01.2019 wirken.
Wegen akuter Rückenschmerzen aufgrund langjährig bestehender Bandscheibenschäden wurden einem 50-jährigen Patienten von dessen Hausarzt binnen einer Woche viermal die Präparate Solu-Decortin und Diclofenac gleichzeitig in die Gesäßmuskulatur injiziert. Einige Stunden nach Verabreichung der vierten Spritze kollabierte der Patient zuhause. Er wurde mit Schüttelfrost, Atemschwierigkeiten und Schmerzen als Notfall im Krankenhaus aufgenommen, wo er sofort intensivmedizinisch behandelt wurde.
Was griffig klingt, entpuppt sich insbesondere in Detailfragen als komplexes Regelwerk, bei dem spezielle Vorgaben und Einbindungen noch gar nicht geklärt sind. Das Gesetz, das bereits zum 11.05.2019 in Kraft trat, veranlasst erhebliche Änderungen zahlreicher Normen, u.a. des SGB V, des Bundesmantelvertrags, der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, des EBM und des Sozialgerichtsgesetzes. Mit all seinen Regelungen greift der Gesetzgeber durchaus tief in die Praxisabläufe ein. Der KVNO-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Frank Bergmann warnte angesichts der umfangreichen Änderungen, die mit neuen Dokumentations- und Meldepflichten einhergehen, vor einem „Bürokratie-Tsunami“1.
Aus Sicht des Behandlers, Arztes und Operateurs stellen die rechtlichen Probleme rund um das Thema Aufklärung völlig nachvollziehbar hohe Hürden dar, die es im Alltag dennoch zu nehmen gilt. Immer wieder ist der Zeitpunkt der Aufklärung – neben weiteren inhaltlichen Schwierigkeiten – in der Rechtsprechung relevant.
In einem Honorarberichtigungsverfahren1 entschied nun das Sozialgericht Stuttgart zugunsten des durch den Verfasser vertretenen orthopädischen Schmerztherapeuten.